• Mehr Klarheit bei Weiterbildungsstätten

    Vertreter des Marburger Bundes brachten Verbesserungsvorschläge ein
    13.Oktober 2021
    Von Dr. med. Wolfgang Stein
    Koblenz. Basierend auf dem Heilberufsgesetz RLP (§ 29,30) und der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte (§ 4 bis 7) ist der Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte neu gefasst worden. Hiermit wird für Weiterzubildende und für Weiterbildungsbefugte, ein Stück weit auch für die Ärztliche Selbstverwaltung, mehr Klarheit und auch eine gewisse Entlastung – sowohl organisatorisch als auch finanziell –geschaffen. Eingebracht in die Gremien wurden die Verbesserungsvorschläge durch die Vertreterinnen und Vertreter des Marburger Bundes.

    Die ärztliche Weiterbildungsbefugnis ist an die gleichzeitige Zulassung als Weiterbildungsstätte gebunden. Antragsteller für Letztere ist deren Träger. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte, ebenso wie die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis erfolgen durch die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. Dabei sind Voraussetzungen zu erfüllen, die in der Verantwortung des Trägers liegen. Bei Änderungen besteht für diesen Mitteilungspflicht. Ist das nicht gegeben, kann die Zulassung widerrufen werden oder erlischt gar automatisch.

    Wenn für den Erwerb von Weiterbildungsinhalten, einschließlich Kursen, für die eine Befugnis und eine Zulassung als Weiterbildungsstätte erteilt wird, Gestellungen, zum Beispiel an ein Weiterbildungsinstitut oder an eine auswärtige, befugte Stätte notwendig sind, müssen die Kosten und die zeitliche Freistellung von der Weiterbildungsstätte übernommen, die entsprechenden Kooperationsvereinbarungen vorgelegt werden.

    Die diesbezügliche rechtliche Lage ist also schon im Antragsverfahren eindeutig ersichtlich! Weiterbildungscurricula, in denen Zeiten und -inhalte in die Freizeit oder gar den Urlaub verlagert wurden, oder wesentliche Kosten von jungen Ärztinnen und Ärzten übernommen wurden, sollten nunmehr endgültig der Vergangenheit angehören.

    Im neuen Antrag wird ebenfalls deutlich, dass ein unmittelbarer, jederzeit leicht erreichbarer Zugang zu ausreichender und aktueller medizinischer Fachliteratur – einschließlich Internetzugang, gegebenenfalls auch für Literaturrecherchen – für alle Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung selbstverständlich kostenfrei von der Weiterbildungsstätte zur Verfügung gestellt wird.

    Klarer wird auch, dass strukturelle Veränderungen in der Verantwortung der Weiterbildungsstätte, wie sie oft die rechtlichen Weiterbildungsvoraussetzungen tangieren, primär zeitnah, spätestens mit ihrem Wirksamwerden, von den Trägern der Landesärztekammer angezeigt werden müssen. Es geht hier zum Beispiel um die Errichtung eines MVZ, Änderungen der Abteilungsstruktur und Abteilungsausstattung, weitere, auch hausinterne Standorte und Änderungen von Weiterbildungskooperationen.

    Die Weiterbildungsstätte ist auch primär dafür verantwortlich, dass notwendige Nachweise zu Kooperationsvereinbarungen, Angaben zu typischen Krankheiten und Angaben zu Personal und Ausstattung in leicht lesbarer und verständlicher Form bei Antragstellung zur Verfügung gestellt werden.

    Erfahrungsgemäß wurden bisher die drei letztgenannten Themenfelder öfters schon einmal in der primären Verantwortung der Weiterbildungsbefugten gesehen. Hier ist die verantwortliche Zuordnung nunmehr offensichtlich. Wir erhoffen uns hiervon insbesondere Erleichterungen auch für die Antragstellerinnen und Antragsteller auf eine Weiterbildungsbefugnis.

    Selbstverständlich stehen bei Fragen in zuverlässig bewährter Weise auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksärztekammern und der Landesärztekammer zur Verfügung!

    Dr. med. Wolfgang Stein ist bei der laufenden Kammerwahl Kandidat auf der Liste Marburger Bund in Koblenz.