• Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer RLP ist rechtens

    Verwaltungsgericht Mainz
    09.Juni 2017
    Mainz
    Rheinland-Pfalz hatte Ende 2014 als erstes Bundesland den Aufbau einer Berufskammer für die landesweit rund 40.000 Pflegefachkräfte nach dem Vorbild der Ärzte- oder Anwaltskammer beschlossen. Die Mitgliedschaft ist für alle Berufstätigen verpflichtend. Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Rheinland-Pfalz ist jedoch umstritten. Das Verwaltungsgericht Mainz wies mit einem nun veröffentlichten Urteil die Klage einer Krankenpflegerin ab, die kein Mitglied der erst seit Anfang 2016 existierenden Kammer sein wollte (Az.: 4 K 438/16.MZ). Die Frau sah in der Pflichtmitgliedschaft einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Das Verwaltungsgericht Mainz bestätigte dagegen, dass es rechtens ist, Pflegekräfte in einer Kammer zu bündeln.

    Die Bündelung aller Pflegekräfte in einer eigenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung solle gewährleisten, dass es genügend Fachkräfte in der Branche gibt und die Qualität in der Pflege gestärkt werde. Das könne eine Vereinigung mit nur freiwilliger Mitgliedschaft nicht in gleicher Weise leisten, befanden die Richter weiter. Zudem sei der Kammerbeitrag, den Mitglieder zahlen müssen, keine erhebliche Belastung und überschreite nicht die Grenze der Zumutbarkeit. Das Urteil ist rechtskräftig.

    Die Klägerin hatte sich zunächst geweigert, ihre persönlichen Daten an den Gründungsausschuss der Kammer zu übermitteln und wollte sich auf dem Gerichtsweg bestätigen lassen, dass sie kein Mitglied der Pflegekammer sei. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Gründung der Landespflegekammer hatten die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe nicht zur Entscheidung angenommen.