Rufbereitschaften werden ab Schwellenwert besser vergütet

ARK RWL fasst ergänzenden Beschluss zum TV-Ärzte-KF
15.Oktober 2026
Von RA Dieter-Paul Neumann
In der Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland, Westfalen und Lippe (ARK RWL) vom 14. Oktober 2026 kam für den Bereich des TV-Ärzte-KF ein Beschluss zustande, wonach die Rufbereitschaftsvergütung zu erhöhen ist, sobald mehr als zwölf Rufbereitschaften I bzw. mehr als acht Rufbereitschaften II in einem Kalendermonat geleistet werden. Bereits im April 2026 wurde in der ARK RWL beschlossen, dass die Gehälter von Ärztinnen und Ärzten in diakonischen Krankenhäusern, auf deren Arbeitsverhältnisse der TV-Ärzte-KF Anwendung findet, ab dem 1. Februar 2026 um 3,0 v.H. bei einer Laufzeit von 18 Monaten angehoben werden, analog zum Tarifabschluss mit den BG-Kliniken.
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Zudem wurde die Schicht- und die Wechselschichtzulage mit Wirkung zum 1. Januar 2027 auf einheitlich 315 Euro brutto monatlich erhöht. Ebenfalls erhöht sich ab dem 1. Januar 2027 der Erholungsurlaub auf 31 Tage p.a. 

Weiterhin hatte man sich im April 2026 innerhalb der ARK RWL darauf verständigt, im Verlauf des Jahres noch eine Regelung in §8 Absätze 1 und 2 TV-Ärzte-KF zu ergänzen, wonach ab einer bestimmten Anzahl an Rufbereitschaften im einzelnen Kalendermonat eine finanzielle Erhöhung für die überzähligen Rufbereitschaften gezahlt werden muss. Dies wurde nun verhandelt und beschlossen. Es wird hier in finanzieller Hinsicht im Wesentlichen eine Parallelregelung aus dem Referenztarif TV-Ärzte-BG-Kliniken nachgezeichnet. 

Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt daher nun eine Erhöhung der Rufbereitschaftsvergütung um jeweils 10 v.H. für jede Rufbereitschaft, die oberhalb der 12. Rufbereitschaft I, bzw. oberhalb der 8. Rufbereitschaft II in einem Kalendermonat geleistet wird. Bei Teilzeitkräften wird diese Erhöhung zeitratierlich zum Beschäftigungsumfang bereits bei einer geringeren Anzahl an Rufbereitschaften fällig.