• Tarifeinheitsgesetz ist teilweise verfassungswidrig

    Bundesverfassungsgericht | Tarifeinheitsgesetz
    11.Juli 2017
    Karlsruhe
    Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat heute das Urteil in den Verfahren um das im Juli 2015 erlassene Tarifeinheitsgesetz verkündet. Die Richter haben das umstrittene Tarifeinheitsgesetz in weiten Teilen als verfassungsgemäß bezeichnet, jedoch auch zugleich erklärt, dass das Gesetz in wichtigen Punkten nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Der Gesetzgeber ist konkret aufgefordert worden, das Gesetz bis Ende 2018 nachzubessern. Es sollen strukturelle Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Interessen aller Betriebsangehörigen, auch der Mitglieder von Berufs- und Minderheitsgewerkschaften eines Betriebes "ernsthaft" und "wirksam" gesichert werden.

    Ein eindeutiges Urteil sieht zweifellos anders aus und durch den achtköpfigen Ersten Senat verläuft ein bislang eher selten sichtbar gewordener, wenn nicht gar einzigartiger tiefer Riss. Das am Ende der Verkündung verlesene abweichende zwölfseitige Sondervotum zweier Richter des Senats liest sich wie eine vernichtende Kritik des gesamten Senatsurteils. Kurzum, es ist eine unmissverständliche Bestätigung der Rechtsauffassung des Marburger Bundes und der anderen Kläger gegen das Tarifeinheitsgesetz.

    Ordnung, Rechtssicherheit, Rechtsfrieden oder gar einen dauerhaften Betriebsfrieden hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung nicht geschaffen. „Die vom Gericht geforderte Korrekturaufgabe scheint für die nächste Bundesregierung kaum lösbar, denn sie gleicht eher dem unmöglichen Versuch der Quadratur eines Kreises.

    Eine Lösung für diese Aufgabe bietet auch der Erste Senat nicht an. Das heutige Urteil schafft leider keine Klarheit, sondern eher eine Vielzahl an neuen Unsicherheiten“, betonen die beiden Vorsitzenden des MB Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, Dr. med. Hans-Albert Gehle und Michael Krakau, die in Karlsruhe der gut einstündigen Urteils-Verkündung beiwohnten. „Triumphale Gesten sollten sich die Arbeitgeber und Ministerin Nahles verkneifen.“

    Bei aller derzeit noch vorhandenen Unklarheit über die konkreten Folgen des Urteils hat der Vorsitzende des Ersten Senats jedoch immerhin klargestellt, dass Mehrheitsgewerkschaft und Minderheitsgewerkschaften, also auch Berufsgewerkschaften weiterhin ihre Arbeitsbedingungen mittels Streiks regeln können. Ein Haftungsrisiko besteht für uns nicht, wurde betont.
    Damit ist das ursprüngliche Hauptziel der Arbeitgeberverbände und der Bundesregierung gescheitert, mittels des Tarifeinheitsgesetzes Streiks von missliebigen Berufsgewerkschaften hierzulande zu verhindern. Insoweit ist das Urteil für uns ein Erfolg.

    Welche Handlungsspielräume haben wir durch das Urteil? Sicher ist derzeit, dass unsere arztspezifischen Tarifverträge weiter gelten werden. Unser Streikrecht ist nicht eingeschränkt. Erst, wenn eine Tarifkollision festgestellt würde, könnte das Tarifeinheitsgesetz überhaupt greifen.

    Hierzu muss jedoch zuvor festgestellt werden, dass es überhaupt mehrere Gewerkschaften in dem Betrieb gibt, die die Berufsgruppe der Ärztinnen und Arzt organisieren. Würde da ein Arzt pro Betrieb ausreichen? Außerdem muss die Minderheitsgewerkschaft in einem Betrieb „ernsthaft“ und „wirksam“ an den Tarifverhandlungen der Mehrheitsgewerkschaft beteiligt werden. Ein solches Verfahren gibt es noch gar nicht. Höchstwahrscheinlich müssen auch erst arbeitsrechtliche Fachgerichte durch alle Instanzen über mehrere Jahre klären, wie und ob die Interessen der Minderheit in einem Betrieb tatsächlich ausreichend berücksichtigt wurden.

    Fakt ist: Ohne all diese Feststellungen gelten unsere arztspezifischen Tarifverträge weiter. Erst im Anschluss an die Entscheidung der arbeitsgerichtlichen Fachgerichte kann es zur tatsächlichen Feststellung der Mehrheitsverhältnisse im Betrieb kommen.

    Es gibt für uns auch noch weitere Handlungsoptionen, die die sogenannte Tarifdispositivität eröffnet: Wir haben das Recht, mit anderen Gewerkschaften und den Arbeitgebern vertraglich zu vereinbaren, dass das Tarifeinheitsgesetz nicht angewendet wird. Wollen die Arbeitgeber dies nicht, dürfen wir dieses Ziel auch per Streik erkämpfen. Einen solchen „Abbedingungsvertrag“ gibt es bereits bei der Bahn – mit der GDL und der EVG.

    Und natürlich können wir auch durch Koalitionen mit anderen Gewerkschaften die Mehrheit in einem Betrieb organisieren. Hierzu bedarf es aber zunächst der breiten Diskussion und Abstimmung mit all unseren Mitgliedern.
    Nochmal zurück zum Urteil: Das Freiheitsrecht des Artikels 9 des Grundgesetzes schütze alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen, deren Bestand und Anwendung sowie Arbeitskampfmaßnahmen. Das Grundrecht vermittele aber kein Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen, zeigt der Erste Senat im ersten Leitsatz seine Grundüberzeugung.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zudem klargestellt, dass einzelne Gewerkschaften nicht durch staatliche Maßnahmen aus dem Tarifgeschehen gedrängt werden dürfen. Auch darf bestimmten Gewerkschaftstypen nicht die Existenzgrundlage entzogen werden, heißt es im 2. Leitsatz des Urteils.

    „So positiv sich das liest, das Urteil ist für uns zunächst mal enttäuschend, denn es bekräftigt eben nicht, dass jeder Beruf seine Arbeitsbedingungen selber autark bestimmen kann, wie es im Art 9 unseres Grundgesetzes ausdrücklich festgeschrieben wurde. Wir schließen uns der abweichenden Meinung der beiden Richter im Senat an, die im Rahmen der Urteilsbegründung ausdrücklich betont haben, dass das Tarifeinheitsgesetz tatsächlich erhebliche Belastungen und Gefahren für die grundrechtlich garantierte Freiheit der Gewerkschaften mit sich bringt.

    Die erkämpften arztspezifischen Tarifverträge sind in Gefahr. „Das Tarifeinheitsgesetz schießt scharf und zielt weit über das Ziel hi­naus. Es schafft keine Anreize, dass Gewerkschaften stärker kooperieren, wie die Bundesregierung behauptet. Diese Einschätzung ist nicht realistisch, denn Gewerkschaften werden tatsächlich jetzt in jedem Betrieb in einen unnötigen Kampf um die Mehrheit getrieben. Das Ende des Flächentarifs droht. Das wirkt sich zum Nachteil für jeden Arbeitnehmer aus“, heben Hans Gehle und Michael Krakau hervor.

    „Statt Fürsorge für die Bundesregierung hätte das Gericht besser Fürsorge für die Beschäftigten in den Betrieben zeigen sollen. Statt Klarheit zu schaffen, schiebt das Bundesverfassungsgericht die weiterhin bestehenden beträchtlichen Unklarheiten bei der praktischen Anwendung des Tarifeinheitsgesetzes auf die Ebene der Fachgerichte und auf jeden einzelnen Betrieb ab. Eine Flut an Prozessen wird die Folge sein. Welche Bürde wird den ohnehin überlasteten Arbeitsrichtern damit auferlegt? Über Jahre werden alle rechtlichen Instanzen der Arbeitsgerichtbarkeit damit beschäftigt sein, die kaum lösbaren Streitfragen in jedem einzelnen Betrieb zu klären.

    „Wir werden weiterhin im Rahmen der Gesetze die Interessen der angestellten Ärztinnen und Ärzte durchsetzen und dazu auch soweit nötig das uns vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zugestandene Streikrecht nutzen, wenn uns andere zwingen auch Betrieb für Betrieb“, versichern Hans Gehle und Michael Krakau.