Im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans in Nordrhein-Westfalen erhielt das Essener Universitätsklinikum zwar die beantragte Leistungsgruppe Herztransplantation, aber eine Nebenbestimmung beschränkte die Zuweisung auf die Durchführung von kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen. Zudem wurde weiter eingeschränkt, dass schnellst möglichst eine Kooperation mit einem in der Leistungsgruppe Herztransplantation berücksichtigten Krankenhausträger nachgewiesen werde.
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW erklärte die Entscheidung der Düsseldorfer Bezirksregierung als fehlerhaft. Es sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Essener Universitätsklinik der einzige Versorger im Planungsgebiet Nordrhein ist, der eine gebündelte Expertise für Herz-Lungen-Transplantationen habe.
Es sei ferner nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb die zukünftig nur noch „in Kooperation“, also arbeitsteilig von zwei Krankenhäuser durchzuführenden kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen in qualitativer Hinsicht gegenüber der Versorgung „aus einer Hand“ zu bevorzugen sein sollen.
Die Entscheidung lasse zudem nicht erkennen, dass sie die sich aus der alleinigen Zuweisung kombinierter Herz-Lungen-Transplantationen ergebenden Folgen für die Leistungsqualität und Bedarfsdeckung hinreichend berücksichtigt wurden. Es erscheine ausgeschlossen, dass die Antragstellerin allein mit kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen die zugewiesene Fallzahl von zehn Fällen erreichen könne.
Aktenzeichen: 13 B 326/25 (I. Instanz VG Gelsenkirchen 18 L 178/25).
