• Vergütung von Impfärzten soll sozialversicherungsfrei sein

    Länderkammer verabschiedete entsprechende Regelung am 12. Februar
    21.Februar 2021
    Köln (rhl). Der sozialversicherungsrechtliche Status von Ärztinnen und Ärzten, die in Impfzentren oder denen angegliederten mobilen Impfteams tätig werden, soll nun gesetzlich geregelt werden. Dies ist erforderlich geworden, weil der Beschäftigungsstatus dieser Ärzte von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist. In Nordrhein-Westfalen bieten die Kassenärztlichen Vereinigungen den Abschuss von Honorarverträgen an, die bei korrekter rechtlicher Betrachtung wohl als Arbeitsverträge zu qualifizieren sind. In Rheinland-Pfalz ist das Land Anstellungsträger, die Vergütung wird über die Kassenärztliche Vereinigung als einer Art Inkassostelle abgerechnet.

    Auch diese Vertragsverhältnisse wird man als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren haben. Damit stellt sich sofort die Frage nach der Sozialversicherungspflichtigkeit dieser Beschäftigung. Auch der Bundesgesetzgeber hat die Problematik erkannt und bestimmt ausgehend vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Ergänzung des SGB V, dass diese Beschäftigungen nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. 

    Es bestehen insoweit auch keine Meldepflichten. Damit wird eine ähnliche Rechtslage entstehen, wie bei der Beschäftigung von Notärzten. Auch insoweit hatte der Gesetzgeber Sondervorschriften zur Sozialversicherungspflichtigkeit geschaffen. Die vorliegende Aussetzung der Beitragspflicht wird bis zum 31. Dezember 2021 befristet. 

    Auch hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht entsteht durch Änderung des SGB VII eine neue Rechtslage. Impfärzte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes versichert. Beide Regelungen sollen im Huckepackverfahren mit dem am 12. Februar 2021 zur Abstimmung stehenden MTA-Reform-Gesetz vom Bundesrat verabschiedet werden. Mit einer Zustimmung der Länderkammer ist zu rechnen. Die genannten sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sollen rückwirkend zum 15. Dezember 2020 in Kraft treten.