• Höchste Zeit für weltliches Recht in katholischen Kliniken

    Pressemitteilung
    Dr. Hans-Albert Gehle begrüßt heutiges Grundsatzurteil des BAG / Urteil mit hoher Symbolkraft
    20.Februar 2019
    Köln. Der Marburger Bund Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz begrüßt das heutige Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zur Kündigung eines Düsseldorfer Chefarztes einer katholischen Klinik, der standesamtlich in 2. Ehe wiederverheiratet ist. Dies sieht die katholische Kirche als schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigt. Dieser Ansicht widersprachen heute die höchsten deutschen Arbeitsrichter.

    „Dieses Urteil ist ein Erfolg für alle Arbeitnehmer bei konfessionellen Arbeitgebern. Die höchstrichterliche Entscheidung hat eine hohe Symbolkraft. Sie reiht sich nahtlos ein in Entscheidungen des BAG aus dem Oktober 2018 zur Ausschreibung von Arztstellen bei der Caritas und Diakonie sowie des Europäischen Gerichtshofes vom April 2018 zur Einstellungspraxis im evangelischen Arbeitsrecht“, kommentiert Dr. med. Hans-Albert Gehle, erster Vorsitzender des Marburger Bundes NRW/RLP.

    „Es ist allerhöchste Zeit, dass sich kirchliche Arbeitgeber nicht mehr auf ihren längst überholten Privilegien des sogenannten Dritten Weges ausruhen können, sondern sich ohne Einschränkungen dem weltlichen Arbeitsrecht stellen müssen“, fordert Dr. Gehle. Allein in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gibt es über 250 kirchliche Krankenhäuser mit zehntausenden Mitarbeitern.

    Das BAG stellte mit seinem heutigen Urteil klar, dass ein katholisches Krankenhaus seinen Beschäftigten in leitender Stellung nur dann abverlangen kann, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, wenn dies für die Tätigkeit oder die Umstände der Ausübung wesentlich und gerechtfertigt ist. Mit seiner Wiederverheiratung habe der Chefarzt weder eine wirksam vereinbarte Loyalitätspflicht noch eine berechtigte Loyalitätserwartung des kirchlichen Arbeitsgebers verletzt.

    Die entsprechende Vereinbarung im Dienstvertrag des Chefarztes sei unwirksam. Er dürfe nicht gegenüber anderen leitenden Mitarbeitern, die nicht der katholischen Kirche angehören, benachteiligt werden, argumentierte das BAG. Gründe für eine Kündigung lagen dem Gericht zu Folge damit nicht vor.

    Das Grundgesetz gibt - unter Verweis auf die Weimarer Verfassung - den Kirchen als Arbeitgebern besondere Rechte, die sich von den sonstigen weltlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften unterscheiden. „Diese Praxis hat das Erfurter Gericht nun eingeschränkt und den Kündigungsschutz der Mitarbeiter der kirchlichen Krankenhausträger gestärkt.“