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    31. Jan. 2017
    Kommt es in einem Krankenhaus zu mehreren Behandlungs- und Befunderhebungsfehlern, so kann die Krankenkasse des betroffenen Patienten nicht automatisch Schadenersatz für die entstandenen Behandlungskosten verlangen. Wären die Kosten auch bei einer fehlerfreien Behandlung angefallen, geht die Kasse leer aus. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.
    31. Jan. 2017
    Will der Arbeitgeber die Arbeitszeit seiner Beschäftigten durch einen Dienstplan regeln, benötigt er hierfür die Zustimmung des Betriebsrats. Mit anderen Worten muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Dienstpläne nicht nur vorlegen, sondern das Gremium muss auch jedem einzelnen Dienstplan zustimmen, ansonsten ist er unwirksam und nicht verpflichtend. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern bestätigt.
    31. Jan. 2017
    Die Frage, ob Ärzte streiken dürfen, kann pauschal wie folgt beantwortet werden: Angestellte Klinikärzte dürfen streiken, Vertragsärzte nicht. Mit anderen Worten gilt das im Grundgesetz verankerte Recht zum Arbeitskampf grundsätzlich auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte - sofern eine Notfallversorgung sichergestellt ist. Vertragsärzte sind hingegen nicht berechtigt, ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten zu schließen, um an einem "Warnstreik" teilzunehmen. Derartige, gegen gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen gerichtete "Kampfmaßnahmen" seien mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts unvereinbar, urteilte unlängst das Bundessozialgericht.
    31. Jan. 2017
    Nicht nur die explizit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) genannten Sachgründe (siehe Checkliste) ermöglichen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Es gibt vielmehr auch von der Rechtsprechung entwickelte Befristungsoptionen. Eine davon ist die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“. Verlängert der Arbeitgeber den auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag eines Betriebsratsmitgliedes mit der Begründung, die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ gewährleisten zu wollen, muss er nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts die Vertragslaufzeit an die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats anpassen - ansonsten sei die Kontinuität im Gremium nicht gewahrt.
    26. Jan. 2017
    Einerseits ist der Arztberuf in hohem Maße befriedigend: die Tätigkeit ist Sinn-immanent, meist kommunikativ und geht mit menschlicher Nähe einher. Andererseits bedingt genau das erhebliche Belastungen – zumal wenn Heilung nicht gelingt – die der Einzelne und das System zu bewältigen haben. Medizin unterliegt zunehmend juristischen und finanziellen Zwängen sowie personellen Engpässen. Dieser Rahmen erzwingt vielfach absicherungstechnisches Arbeiten und nötigt zu ethisch-moralischen Kompromissen.
    18. Jan. 2017
    Das prägendste Ereignis des Jahres war ohne Frage die Landesversammlung Ende Juni mit turnusgemäßen Vorstandswahlen. Nach 15 Jahren an der Landesspitze reichte Dr. Christoph Emminger den Führungsstab weiter. Unbestritten bedeutet das eine Zäsur, die nach Dr. Emmingers Geschmack ruhig und leise hätte verlaufen dürfen. Aber jemanden, der so lange erfolgreich die Geschicke des Landesverbands lenkte, ließ man nicht leise ziehen. Der Bundesvorsitzende Rudolf Henke drückte als Überraschungs-Laudator Dr. Emminger seinen Dank und Respekt aus und rekapitulierte dabei einige gemeinsame Erlebnisse. Prof. Dr. Frank-Ulrich Montgomery war als Referent geladen und nutze ebenfalls die Gelegenheit, Dr. Emmingers umfassendes Engagement, seine Gradlinigkeit aber auch seine „Unbequemlichkeit" zu würdigen. Als Ehrengäste waren u.a. Dr. Max Kaplan, Präsident der BLÄK, Armin Ehl, Geschäftsführer des MB Bundesverbands sowie der ehemalige Geschäftsführer des MB Bayern, Dr. Guido Braun anwesend. Im Namen des Verbandes und der Geschäftsstelle überreichte Dr. Andreas Botzlar - noch als sein Stellevertreter - Dr. Emminger ein persönliches Anekdotenbuch und für den passionierten Radler den „Rolls Royce unter den Fahrradsatteln". Mit langanhaltenden stehenden Ovationen würdigte die Versammlung ihren Landesvorsitzenden.