• Rechtsprechung

    20. Jul. 2020
    Koblenz (mhe). Das Oberlandesgericht Koblenz hat Mitte Juli entschieden, dass die fristlose Kündigung des ehemaligen Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz (MDK) am 16. Oktober 2013 durch den damaligen Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes wirksam war (Az.: 10 U 1133/16). Dem Geschäftsführer waren vielfältige Verstöße gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu Lasten des MDK und zu seinen eigenen Gunsten vorgeworfen worden. Das OLG bemerkte, dass sich die Verstöße „wie ein roter Faden“ durch die Tätigkeit des ehemaligen Geschäftsführers zögen. Statt der erhofften Nachzahlung seines Gehaltes muss der einstige MDK-Geschäftsführer Geld zurückzahlen und sein Diensthandy und -wagen herausgeben.
    16. Jul. 2020
    Wenn Krankenkassen die Abrechnung von Krankenhäusern prüfen und die Prüfung nicht zu einer Beanstandung führt, müssen die Krankenkassen den Krankenhäusern eine Aufwandspauschale zahlen. Erstmals mit Urteil vom 1. Juni 2014 (Aktenzeichen B 1 KR 29/13 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass das nicht für Prüfungen gilt, die lediglich die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung betreffen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht beanstandet. Die Krankenhäuser haben diese Art von Aufwandspauschalen somit zu Unrecht erlangt und müssen diese den Krankenkassen grundsätzlich wieder erstatten. Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2015 gezahlten Aufwandspauschalen können sich Krankenhäuser jedoch auf Vertrauensschutz berufen. Dies hat der 1. Senat heute entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 15/19 R). 
    04. Jun. 2019
    Kassel. Ärztinnen und Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall). Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst "höherer Art" ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind.
    01. Apr. 2019
    Berlin. Das Bundessozialgericht (BSG) will am 4. Juni 2019 die Frage der sog. Scheinselbständigkeit von Honorarärzten klären. In diesem Termin werden alle derzeit beim BSG anhängigen Revisionen behandelt, so dass mit einer richtungsweisenden Entscheidung des BSG zu rechnen ist. Seit vielen Jahren gibt es Auseinandersetzungen mit der Deutschen Rentenversicherung (Bund) um die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit von Honorarärzten um eine selbstständige Tätigkeit oder um eine abhängige Beschäftigung handelt.
    27. Nov. 2018
    Von Andreas Höffken
    Köln. Immer und überall erreichbar - so stellt sich manch ein Arbeitgeber den idealen Arbeitnehmer vor. Das Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG Thüringen, Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17) hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem eine Mitarbeiterin eines Gesundheitsamtes eine Abmahnung dafür erhalten hatte, weil sie sich weigerte, dem Arbeitgeber ihre Handynummer zu überlassen. Die Festnetznummer hatte die Mitarbeiterin zwar hinterlegt, ihre private Mobilnummer wollte sie aber nicht auch noch preisgeben. Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht; die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden.
    19. Dez. 2017
    Große Zustimmung für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Karlsruhe, wonach die Studienplatzvergabe im Fach Medizin neu geregelt werden muss, kommt von der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. „Endlich wird es einheitliche Auswahlkriterien neben der Abiturnote geben“, stellt Landesärztekammer-Präsident Dr. med. Günther Matheis fest. Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz kritisiert seit langem, dass die Abiturnote alleine „kein faires Auswahlkriterium für einen Studienplatz“ ist. „Nicht die Abiturnote alleine macht einen guten Arzt aus“, fügt Matheis hinzu.
    19. Dez. 2017
    mhe. Ein höchst erfreuliches Urteil für die Angehörigen verkammerter Berufe zum Jahresende: Der fünfte Senat des Bundessozialgerichts hat in einer Entscheidung vom 7. Dezember 2017 das Befreiungsrecht der Freiberufler gestärkt (Az.: B 5 RE 10/16 R). Ärztinnen und Ärzte, die außerhalb einer Praxis oder Klinik tätig sind, können sich damit weiterhin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen und ihre Altersversorgung bei den berufsständischen Versorgungswerken absichern, entschied das BSG.
    10. Aug. 2017
    „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Diese Worte stehen nicht nur im Artikel 1 unseres Grundgesetzes. Sie waren zwei Ärzten ins Herz gebrannt, von denen wir in den letzten Wochen unerwartet Abschied nehmen mussten. Zwei Menschen, die sehr unterschiedlich erschienen. Der Eine – Chefarzt, berufs- und gesundheitspolitisches Urgestein. Der Andere – Oberarzt, Betriebsrat und Gewerkschafter. Dieter Mitrenga und Friedhelm Hülskamp. Beide einte die tiefe Überzeugung, dass die Behandlung von Patienten weit mehr ist als eine technisch, medizinische Leistung des Arztes zur Heilung seiner Krankheiten. Ihr Credo: „Ärztliches Handeln bedeutet sich auf Augenhöhe mit Patienten zu begegnen. Den Gegenüber wahrzunehmen und seine Beschwerden, aber auch seine Persönlichkeit ernst zu nehmen, egal welcher Herkunft, Bildung oder Stand er hat.”
    04. Jul. 2017
    Arbeits- und Tarifverträge regeln eine Vielzahl von Arbeitsbedingungen – von Arbeitszeiten über Urlaub, Fortbildung etc. bis hin zu den zahlreichen Vorschriften zur Vergütung von Bereitschaftsdiensten oder Rufbereitschaften, Überstunden und vieles mehr. Um einen Anspruch nicht zu verlieren, muss ein wesentlicher Aspekt berücksichtigt werden: Die Wahrung der sog. Ausschlussfristen. In der Beratung erleben wir häufig, dass die Voraussetzungen für die rechtzeitige Sicherung von Ansprüchen nicht oder nicht hinreichend bekannt sind. Was sind also überhaupt Ausschlussfristen und wo sind diese geregelt? Unsere ärztespezifischen Tarifverträge bestimmen, dass arbeitsvertragliche Ansprüche (beider Seiten) verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.
    09. Jun. 2017
    Rheinland-Pfalz hatte Ende 2014 als erstes Bundesland den Aufbau einer Berufskammer für die landesweit rund 40.000 Pflegefachkräfte nach dem Vorbild der Ärzte- oder Anwaltskammer beschlossen. Die Mitgliedschaft ist für alle Berufstätigen verpflichtend. Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Rheinland-Pfalz ist jedoch umstritten. Das Verwaltungsgericht Mainz wies mit einem nun veröffentlichten Urteil die Klage einer Krankenpflegerin ab, die kein Mitglied der erst seit Anfang 2016 existierenden Kammer sein wollte (Az.: 4 K 438/16.MZ). Die Frau sah in der Pflichtmitgliedschaft einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Das Verwaltungsgericht Mainz bestätigte dagegen, dass es rechtens ist, Pflegekräfte in einer Kammer zu bündeln.